Constitution of Deutschen Stiftung Friedensforschung

Präambel

Im Lichte des Gebots in der Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland „dem Frieden der Welt zu dienen“, soll die Deutsche Stiftung Friedensforschung durch die Förderung wissenschaftlicher Vorhaben dazu beitragen, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen

nachhaltige Formen friedlichen Zusammenlebens der Menschen und Gesellschaften gefördert,

Krieg, Gewalt, Unterdrückung und existenzielle Not verhütet, 

Menschenrechte gewahrt und 

die internationalen Beziehungen auf die Grundlage des Rechts gestellt 

werden können. 

Sie soll ferner im Rahmen ihrer Zweckbestimmung die Vermittlung von Wissen und Erkenntnissen in die Praxis und Öffentlichkeit unterstützen.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)  Die Stiftung führt den Namen „Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF)“.

(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.

§ 2 Stiftungszweck

(1)  Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Friedens- und Konfliktforschung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung gemäß insbesondere in Deutschland dauerhaft zu stärken und zu ihrer politischen und finanziellen Unabhängigkeit beizutragen.

(2)  Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.    die Förderung und Initiierung wissenschaftlicher Vorhaben,

b.    die Durchführung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Konferenzen,

c.     die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

d.    die Förderung wissenschaftlicher Vernetzungen und die Vermittlung von Forschungsergebnissen in die Praxis und Öffentlichkeit.

Die Stiftung gibt darüber hinaus Impulse zur Fortentwicklung des Forschungsfelds, führt selbst jedoch keine wissenschaftlichen Untersuchungen durch.

(3)  Die Stiftung unterstützt die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit und Sichtbarkeit der deutschen Friedens- und Konfliktforschung und kooperiert hierbei mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie fördert damit den wissenschaftlichen Austausch und Dialog mit der Praxis, insbesondere auch auf der europäischen Ebene.

(4)  Die Förderung durch die Stiftung ist mit der Verpflichtung verbunden, die Ergebnisse der geförderten Projekte und Vorhaben öffentlich zugänglich zu machen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2)  Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)  Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung 50 Mio. DM (rd. 25,56 Mio. Euro).

(2)  Das Stiftungsvermögen ist mit einem Mindestbetrag in Höhe von
10 Mio. DM (rd. 5,11 Mio. Euro) für die Zwecke der Stiftung ungeschmälert zu erhalten. Auf Beschluss des Stiftungsrats kann das Stiftungsvermögen in Anspruch genommen werden, sofern die Erfüllung des Stiftungszwecks anders nicht zu verwirklichen ist.

(3)  Auf Beschluss des Stiftungsrats können für besondere Fördermaßnahmen, die das jeweils gültige Förderkonzept erweitern und nur durch eine Entnahme aus dem Stiftungskapital zu verwirklichen sind, bis zu 2,5 Mio. Euro aus dem Vermögen entnommen werden. Darüber hinausgehende Entnahmen sind an die Voraussetzung gebunden, eine konkrete Planung zu erstellen, die Vermögenswerte durch später erfolgende Ertragsthesaurierungen, Zuwendungen
oder Zustiftungen zurückzuführen.

(4)  Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(5)  Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen. Die Entscheidung über die Annahme einer Zustiftung obliegt dem Stiftungsrat.

(6)  Im Rahmen des Stiftungszwecks können andere Stiftungen der Stiftung zugelegt sowie die Vertretung und Betreuung von rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Stiftungen übernommen werden. Über diese Maßnahmen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stifterin.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(2)  Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3)  Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1)  Organe der Stiftung sind

a.    der Vorstand

b.    der Stiftungsrat.

(2)  Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3)  Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.

(2)  Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Zweimalige Wiederbestellungen sind zulässig. Bei Neu- und Wiederbestellungen haben die amtierenden Vorstandsmitglieder ein Vorschlagsrecht. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)  Dem Vorstand sollen Personen angehören, die möglichst komplementäre fachliche Kompetenzen und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung im Bereich der Friedens- und Konfliktforschung aufweisen. Der Vorstand setzt sich mehrheitlich aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft zusammen.
Zudem können ihm bis zu zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören, die über fachlich einschlägige Erfahrungen und Kompetenzen verfügen.

(4)  Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(5)  Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder und kann nur in einer Sitzung des Stiftungsrats gefasst werden.

(6)  Ein ausgeschiedenes oder abberufenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich durch den Stiftungsrat zu ersetzen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht anderen Stiftungsorganen zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung gemäß §§ 86, 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis vertritt die/der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.

(2)  Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a.    die Verwendung der Stiftungsmittel,

b.    das Controlling der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens,

c.     die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

d.    die Erstellung des Tätigkeitsberichts,

e.    die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1)  Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/ihrem seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder ihre/ihr seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter, anwesend sind. Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten
lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3)  Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren, postalisch oder per E-Mail oder in Telefon- und Videokonferenzen, gefasst werden. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(4)  Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise ihrer/ihres seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters den Ausschlag. Wissenschaftliche Mitglieder nehmen an der Entscheidung über eigene Vorhaben und Vorhaben der durch sie vertretenen Institutionen nicht teil.

(5)  Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der
Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und der/dem Vorsitzenden des Stiftungsrats sowie der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

(6)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Stiftungsrat zu bestätigen ist. Sie kann weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstands und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, enthalten.

§ 10 Stiftungsrat

(1)  Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus 12 Mitgliedern.

(2)  Dem Stiftungsrat gehören an:

a.    drei Mitglieder des Deutschen Bundestages,

b.    je eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung sowie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

c.     fünf wissenschaftliche Vertreterinnen/Vertreter aus der Friedens- und Konfliktforschung, darunter eine Vertreterin/ein Vertreter der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

(3)  Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Abs. (2) lit. a und b werden auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die Mitglieder nach Abs. (2) lit. c durch die Stifterin ernannt. Für die Ernennung der Mitglieder nach Abs. (2) lit. c hat der Stiftungsrat ein Vorschlagsrecht.

(4)  Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Abs. (2) lit. c werden durch die Stifterin auf vier Jahre ernannt. Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Stiftungsratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger bestellt ist. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so ernennt die Stifterin auf Vorschlag des Stiftungsrats eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Abs. 2 lit. a und b scheiden mit der Benennung der Nachfolgerinnen/der Nachfolger durch die Stifterin aus dem Stiftungsrat aus.

(5)  Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Stiftungsratsmitglied ist unverzüglich zu ersetzen. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)  Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sofern die/der Vorsitzende aus dem Kreis der gemäß Abs. 2 lit. a und b berufenen Mitglieder gewählt wird, soll die/der stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der gemäß Abs. 2 lit. c berufenen Mitglieder gewählt werden. Im Fall einer Wahl der/des Vorsitzenden aus dem Kreis der gemäß Abs. 2 lit. c berufenen Mitglieder soll die/der stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der gemäß Abs. 2 lit. a und b berufenen Mitglieder gewählt werden.

(7)  Die Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit Einsicht in die
Bücher und Unterlagen der Stiftung nehmen oder nehmen lassen und Auskunft vom Vorstand verlangen.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

(1)  Der Stiftungsrat beschließt über grundsätzliche Fragen der Stiftungsorganisation sowie über die Ausrichtung und Rahmenbedingungen der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er beaufsichtigt den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a.    die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,

b.    die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,

c.     die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,

d.    die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

e.    die Aufstellung und Prüfung von Grundsätzen für die Vermögensverwaltung,

f.      die Bestätigung des Tätigkeitsberichts,

g.    die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,

h.    die Beschlussfassung zur Zulegung anderer Stiftungen sowie zur Vertretung und Betreuung von rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Stiftungen,

i.      die Festlegung der Förderprogramme sowie der Leitlinien und Modalitäten zur Vergabe der Fördermittel,

j.      die Beschlussfassung über Fördermaßnahmen, die über den Rahmen des jeweils gültigen Förderkonzepts hinausgehen, sowie über stiftungseigene Projekte und Rechtsgeschäfte, die nicht im jeweiligen Wirtschaftsplan aufgeführt sind, wenn sie zugleich einen Wert von über 25.000 € jährlich haben oder zu Verpflichtungen der Stiftung führen, die über einen Zeitraum von drei Jahren hinausgehen.

(2)  Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

(3)  Der Stiftungsrat kann für Beratungszwecke einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der bis zu 15 Mitglieder umfassen kann. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1)  Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/
ihrem seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.

(2)  Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder ihre/ihr seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter, anwesend sind. Ein abwesendes Stiftungsratsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anwesendes Stiftungsratsmitglied vertreten lassen. Kein Stiftungsratsmitglied kann mehr als ein anderes Stiftungsratsmitglied vertreten.

(3)  Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse in Ausnahmefällen im schriftlichen Verfahren, postalisch oder per E-Mail, gefasst werden. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.

(4)  Beschlüsse zu § 4 Abs. (2) und (3) können nicht gegen die Stimmen der Stiftungsratsmitglieder nach § 10 Abs. (2) lit. b gefasst werden.

(5)  Umlaufbeschlüsse sind nicht zulässig für die Abberufung von
Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 15, 16 und 17 dieser Satzung. Die Bestellung von Organmitgliedern durch einen Umlaufbeschluss ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(6)  Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise ihrer/ihres seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters den Ausschlag. Wissenschaftliche Mitglieder nehmen an der Entscheidung über eigene Vorhaben und Vorhaben der durch sie vertretenen Institutionen nicht teil.

(7)  Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und der/dem Vorsitzenden des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.

(8)  Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrats enthalten kann.

§ 13 Geschäftsführung

(1)  Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stiftungsorgane, der Erledigung der Aufgaben der Stiftung und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und der Leitung der Geschäftsstelle kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall hat die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(2)  Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt, die durch den Stiftungsrat bestätigt wird.

§ 14 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1)  Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2)  Die Stiftung darf für ihre Beschäftigten keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbaren, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind.

(3)  Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahrs hat der Vorstand einen vom Stiftungsrat zu beschließenden Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

(4)  Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt wird.

(5)  Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 15 Satzungsänderungen

(1)  Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder Satzungsänderungen beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stifterin.

(2)  Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 16 Vermögensanfall

(1)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stiftungszwecks (§ 2) zu verwenden hat.

§ 17 Stiftungsaufsicht

(1)  Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Bundesland Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.

(2)  Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems in Oldenburg (Old.).


Vom Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems in Oldenburg (Old.). genehmigte Fassung vom 10. März 2016