Bewilligungsbestimmungen für geförderte Forschungsprojekte
Die Bewilligungsbestimmungen der Deutschen Stiftung Friedensforschung für die Förderung von Forschungsprojekten sind fester Bestandteil des Bewilligungsbescheids. Die Regelungen und Hinweise sind somit maßgeblich für die Durchführung und Abwicklung des unterstützten Forschungsvorhabens.
Die Stiftung fördert Forschungsprojekte nur unter der Voraussetzung, dass die bewilligten Fördermittel durch die geförderte Institution angenommen und die Bewilligungsbestimmungen als verbindlich anerkannt werden.
Die Bewilligungsbestimmungen sollen einen möglichst reibungslosen Ablauf der Förderung ermöglichen und können zudem als Leitfaden für die Verwendung der Fördermittel und die laufende bzw. abschließende Berichterstattung an die DSF genutzt werden.
Alle Personen, die in verantwortlicher Position an der Durchführung des Forschungsvorhabens mitwirken, sind auf die Bestimmungen aufmerksam zu machen. Für weitere Informationen und Rückfragen steht die Geschäftsstelle der DSF gerne zur Verfügung.
1. Auszahlung der Fördermittel
Im Anschluss an die Bewilligung der Fördermittel durch den Stiftungsrat stellt die Stiftung einen Bewilligungsbescheid aus, der Angaben zum Zeitraum und Gesamtumfang der Förderung enthält und die genehmigten Verwendungszwecke auflistet. Darüber hinaus können mit dem Bescheid zusätzliche Förderauflagen verbunden sein. Für die Förderung gelten folgende Regeln:
• Die Projektförderung kann erst aufgenommen werden, wenn der Stiftung eine Annahmeerklärung der geförderten Institution und des Projektnehmers/der Projektnehmerin vorliegt.
• Bewilligte Gelder werden bei der Stiftung mit Hilfe eines Mittelabrufplans abgerufen. Der jeweilige Bedarf muss der Stiftung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen im Voraus mitgeteilt werden.
• Für die Finanzplanung sollte der Stiftung zudem ein voraussichtlicher Abrufplan für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden
• Die Mittel werden grundsätzlich in monatlichen Raten zur Verfügung gestellt. Bei monatlichen Beträgen unter EURO 5.000 kann ein Vierteljahresbedarf im Voraus abgerufen werden.
• Die Überweisungen werden ausschließlich über ein (Drittmittel-)Konto der geförderten Institution abgewickelt.
• Die DSF überweist die Mittel grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt, ab dem sie für den Bewilligungszweck benötigt werden. Sie dürfen nur dem Projektfortschritt entsprechend abgerufen werden.
• Es besteht keine Bindung der Förderbeträge an Haushalts- oder Kalenderjahre.
• Nicht in Anspruch genommene Mittel müssen unverzüglich an die Stiftung zurückgezahlt werden. Bei Nichtbeachtung kann die Stiftung entstandene Zinsverluste in Rechnung stellen.
Die geförderte Institution und der Projektleiter/die Projektleiterin verpflichten sich, eine sachgemäße und den Stiftungs- und den Bewilligungszwecken entsprechende Verwendung der Mittel zu gewährleisten. Die DSF setzt voraus, dass diese im gesetzten Zeitrahmen sowie sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.
Der Projektleiter/die Projektleiterin ist verpflichtet, auf Verlangen der Stiftung Auskunft über den Stand des Projektes zu geben. Er/sie unterrichtet die Stiftung unaufgefordert über Ereignisse, die das Vorhaben wesentlich beeinflussen.
2. Änderung der Verwendungszwecke
Die Stiftung eröffnet im Verlauf der Projektförderung bei unvorhersehbaren Ereignissen, die zu Veränderungen in der Zeit- und Arbeitsplanung führen, die Möglichkeit
• Fördermittel innerhalb der bewilligten Budgetposten umzuschichten,
• Fördermittel zwischen den Budgetposten zu verschieben und
• den vereinbarten Förderzeitraum zu verlängern.
Änderungen der Verwendungszwecke und des Verwendungszeitraums müssen in jedem Fall durch die Stiftung genehmigt werden. Hierfür ist rechtzeitig vor Eintritt der gewünschten Änderung ein schriftlicher Antrag bei der Geschäftsstelle der DSF einzureichen, in dem
• die geplante Umschichtung und Laufzeitverlängerung schlüssig begründet wird und
• die Umschichtungsbeträge bzw. die Verlängerung des Förderzeitraums möglichst präzise benannt werden (hierfür ist eine Gegenüberstellung der bewilligten und bisher verwendeten Fördermittel beizufügen).
Rückwirkende Umschichtungen werden in der Regel nicht genehmigt. Des Weiteren können Fördermittel nur im Rahmen der bewilligten Verwendungszwecke umgeschichtet werden. Die nachträgliche Aufnahme zusätzlicher Verwendungszwecke ist nicht möglich.
Sämtliche Änderungen werden grundsätzlich nur unter der Voraussetzung der Kostenneutralität genehmigt. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
3. Verwendungsnachweise
Die DSF erhält den Verwendungsnachweis für die Fördermittel spätestens drei Monate nach der Beendigung des Förderzeitraums. Er ist analog zum Bewilligungsbescheid zu gliedern und enthält die dort aufgeführten Kostenpositionen. Bewilligte und benötigte Mittel sind einander gegenüber zu stellen (z.B. in Form einer Excel-Tabelle). Die einzelnen Beträge innerhalb der Kostenpositionen sind mittels Belegkopien nachzuweisen.
Der Bewilligungsempfänger muss die Unterlagen zum Verwendungsnachweis grundsätzlich fünf Jahre nach Abschluss des Forschungsprojektes aufbewahren.
4. Dokumentation und Veröffentlichungen
Die Bewilligung der Fördermittel ist mit der Verpflichtung verbunden, der Stiftung eine zusammenfassende Projektskizze (max. 4.000 Zeichen) in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen, die auf der Internetseite der Stiftung unter „Förderung“ veröffentlicht wird. Die Zusammenfassung soll kurze und verständliche Ausführungen zu folgenden Gliederungspunkten umfassen:
• Problemstellung und forschungsleitende Fragen
• Relevanz für die Friedens- und Konfliktforschung sowie Originalität des Vorhabens
• Theoretisch-methodische Grundlegung des Vorhabens
• Geplante Umsetzungsschritte
• Erwartete Ergebnisse und Praxisrelevanz
Mit der Annahme der Fördermittel verpflichtet sich der Projektnehmer/die Projekt-nehmerin, einen Verweis auf die Förderung durch die DSF – „Gefördert durch die Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF)“ – in alle aus dem geförderten Vorhaben hervorgehenden Publikationen (Sammelbände, Monographien, Zeitschriftenaufsätze, Buchbeiträge, Internetseite) einzufügen. Ein entsprechender Hinweis sollte auch in alle projektbezogenen Einladungen, Programme, Tagungsmaterialien und Presseverlautbarungen aufgenommen werden.
Die aus den geförderten Projekten gewonnenen Forschungsergebnisse sind grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen. Der Projektleiter/die Projektleiterin informiert die Stiftung fortlaufend über Veröffentlichungen, die aus dem geförderten Forschungsprojekt hervorgehen, und stellt ihr jeweils ein Belegexemplar zur Verfügung.
Die Stiftung erhält spätestens drei Monate nach dem Ende des Förderzeitraums einen zusammenfassenden Arbeitsbericht, in welchem der Verlauf und die Ergebnisse des Forschungsprojektes – auch in Relation zum ursprünglichen Antragstext – bewertet werden. Dem Bericht soll eine Kurzfassung beiliegen, die die DSF für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden kann. Die DSF ist berechtigt, das geförderte Vorhaben publizistisch zu verwerten und die Berichte und Ergebnisse an von ihr notwendig erachtete Stellen weiterzuleiten.
Des Weiteren stellt der Projektnehmer/die Projektnehmerin der Stiftung in einem angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Förderung einen zusammenfassenden Forschungsbericht zur Verfügung, der in der stiftungseigenen Reihe „Forschung DSF“ veröffentlicht werden kann.
Für die Gestaltung des Arbeitsberichts und des Forschungsbericht hat die Stiftung einen Leitfaden erstellt, der den Bewilligungsbestimmungen beiliegt.
5. Widerruf der Bewilligung
Die Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gezahlter Fördermittel vor, wenn das Forschungsprojekt nicht wie vorgesehen umgesetzt werden kann, die Bewilligungsbestimmungen nicht beachtet werden oder die Mittel nicht dem Bewilligungszweck entsprechend eingesetzt werden.
6. Schutzbestimmungen
Der Bewilligungsempfänger/die Bewilligungsempfängerin führt das wissenschaftliche Vorhaben in eigener Verantwortung durch. Er/sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Anordnungen.
Die DSF steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Vorhabens entstehen.
Die Stiftung wird in keinem Fall Arbeitgeber der aus Fördermitteln Beschäftigten.
Osnabrück, im August 2013