Peace through Law: The Role of the United Nations International Law Commission – A Colloquy on the Occasion of its Sixtieth Anniversary

Forschungseinrichtung: Humboldt-Universität zu Berlin
Zeitraum: 11. Juli 2008

Publikationen

Nolte, Georg (Hrsg) (2009): Peace through International Law. The Role of the International Law Commission. A Colloquium at the Occasion of its Sixtieth Anniversary. Beiträge zum ausländischen und öffentlichen Recht und Völkerrecht. Springer-Verlag, Berlin-Heidelberg. 197 S. Zur Publikation.

Zusammenfassung

Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC) begeht in diesem Jahr 2008 den sechzigsten Jahres­tag ihrer Gründung. Sie ist eine der wichtigen Institutio­nalisierungen des Peace through Law-Ge­dan­kens auf universeller Ebene. Sie hat die Aufgabe, die Kodifizierung und die Fortentwicklung des Völkerrechts durch die Ver­einten Nationen vorzubereiten und festzustellen. Im Laufe ihrer sechzigjährigen Ge­schichte hat sie sich vielen Bereichen des Völkerrechts gewidmet und dabei wichti­ge Ergebnisse erzielt. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Seerechtskon­ven­tionen der fünfziger Jahre, die Diplomaten- und Konsularrechtskonventionen von 1961 und 1963, die Wiener Konventionen über das Recht der Ver­träge von 1969 und 1986, die ­­Kon­ventionen über Staatennachfolge von 1978, über die Gemeinsame Nutzung von Ge­wässern von 1997, über Staatenimmunität von 2004, die Artikel über die Staaten­ver­antwortlichkeit von 2001 und der Bericht über die Fragmentierung des Völker­rechts von 2006.

Obwohl die ILC ein Produkt des Peace-through-Law-Gedankens ist, tritt ihre Friedens­funk­tion bei der täglichen Arbeit und insbesondere bei scheinbar technisch-juristi­schen Fragestellungen in den Hintergrund des Bewusstseins der unmittelbar Betei­lig­ten und der beobachtenden Fachwelt. Dabei liegt es auf der Hand, dass auch relativ technische Gebiete eine emi­nente friedenspolitische Funktion haben können. Ob ein Staatsoberhaupt im Ausland wegen des Verdachts, völkerrechtliche Verbrechen be­gangen zu haben, verhaftet werden darf, kann auch eine Frage von Krieg und Frieden sein. Wieweit terroristische Akte einem Staat zugerechnet werden kön­nen und dieser damit zum Objekt von Gegenmaßnahmen gemacht werden kann, ist nicht nur eine technische Frage der Staatenverantwortlichkeit, sondern bedarf auch der Berücksich­tigung friedenspolitischer bzw. friedenswissenschaftlicher Gesichtspunkte. Welche Regeln für die Nutzung gemeinsamer natür­licher Res­sourcen gelten, dürfte direkten Einfluss auf die Friedlichkeit der Zusammenarbeit mancher Staaten haben.